-> Schüler => Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen

Gesetzliche Grundlage

Auszug aus der Notenbildungsverordnung (NVO) des Bundeslandes Baden-Württemberg:

...
§9 Zahl der Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten
...
(6) ... [Gleichwertige Feststellung von Leistungen der Schüler] ...
Diese Leistungsfeststellung bezieht sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Freiarbeit, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Der Klassenlehrer sorgt, unterstützt von der Klassenkonferenz, für eine Koordinierung dieser Leistungsfeststellungen der einzelnen Fachlehrer. ... In den Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien [gilt dies] entsprechend mit der Maßgabe, dass die vom Fachlehrer den Schülern der Klasse aufgegebenen gleichwertigen Leistungen die Zahl der vorgeschriebenen Klassenarbeiten unberührt lässt. Unbeschadet der Entscheidung des Fachlehrers nach Satz 1 ist jeder Schüler ... in den Gymnasien ... ab Klasse 7... pro Schuljahr zu einer solchen Leistung in einem Fach seiner Wahl verpflichtet.

Umfassende Informationen zur GFS als Download

application/pdf PB - GFS am CLG, Regelungen 2008-Homepage.pdf (104,3 kB)